Was ist das Reverse-Charge-System?
In Teil 2 liest du, für welche Lieferungen und Leistungen du das Reverse-Charge-System nutzen kannst, und Teil 3 verrät dir, was für Fehler dir unterlaufen könnten und wie du diese am besten vermeidest. Der letzte Teil unserer Serie zeigt dir genau, wie du den Vorsteuerabzug auch ohne offenen Umsatzsteuerausweis durchführst. Das Wissen darüber ist wichtig, um das Finanzamt zufriedenzustellen und dein Unternehmen reibungslos zu führen.
Aber zunächst die Frage: Was ist das Reverse-Charge-System überhaupt?
Beim Reverse-Charge-System wird die Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers auf den Empfänger der Leistung verschoben. Schnell ist hier mal ein Fehler bei der Rechnungsstellung passiert. Hast du als Rechnungsaussteller den Fehler gemacht, schuldest du als Leistender die Umsatzsteuer.
Sinn und Zweck des Reverse-Charge-Systems
Das Reverse-Charge-System, geregelt im § 13b UStG, sollte ursprünglich zunächst den Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen regeln, die ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben. Im Laufe der Zeit hat das BMF erkannt, dass es auch gut zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs nützlich ist. Aus diesem Grund gibt es fast jährlich eine Ergänzung innerhalb des § 13b UStG.
Beispiel: Du erbringst an einen anderen Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 13b UStG zum Nettopreis von 10.000 €.
Folge: Du erteilst dem Kunden eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis mit dem Vermerk, dass dein Kunde die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger (siehe Seite 3) dem Finanzamt schuldet. Du verbuchst nur den Nettoerlös ohne Umsatzsteuer in deiner Buchführung. Dein Kunde verbucht den Aufwand von 10.000 € als Betriebsausgabe. Gleichzeitig bucht er die Umsatzsteuer von 1.900 € als Umsatzsteuerzahllast. Ist der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt, verbucht er gleichzeitig einen Vorsteueranspruch von 1.900 €. In diesem Fall schuldet der Leistungsempfänger dem Finanzamt keine Umsatzsteuer.
Diese 5 goldenen Regeln musst du beachten
Wenn du das Reverse-Charge-Verfahren anwenden musst, beachte grundsätzlich die nachfolgenden Regeln.
Regel 1: Das Reverse-Charge-Verfahren ist nur zwischen Unternehmen anwendbar
Du kannst dieses Verfahren nur anwenden, wenn dein Kunde auch ein Unternehmer ist. Denn nur in diesem Fall kann er die Umsatzsteuer, die er als Leistungsempfänger schuldet, an das Finanzamt abführen. Ob der Leistungsempfänger auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, musst du nicht beurteilen.
Regel 2: Deine Rechnung erstellst du ohne Umsatzsteuer
Bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erstellst du deine Rechnung an deinen unternehmerischen Kunden ohne Umsatzsteuerausweis. Erstellst du trotzdem eine Rechnung mit offenem Steuerausweis, schuldest du dem Finanzamt den Steuerbetrag nach § 14c UStG. Du bekommst diesen Steuerbetrag erst zurück, wenn du die Rechnung berichtigt hast.
Ist dein Kunde eine Privatperson, weise die Umsatzsteuer in deiner Rechnung offen aus, denn hier kommt das Reverse-Charge-Verfahren nicht zur Anwendung.
Regel 3: Vermerke auf der Rechnung, dass der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist
Du musst auf deiner Rechnung an deinen Kunden vermerken, dass er gemäß § 13b UStG Schuldner der Umsatzsteuer ist. Hierzu bist du nach dem UStG (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG) verpflichtet. Ich habe für dich 2 Musterformulierungen entworfen, die du nutzen kannst.
Musterformulierungen:
Sie schulden als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 5 UStG
(bei Kunden innerhalb Deutschlands).
Oder:
Sie schulden als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach Art. 199 Abs. 1 MwStSystRL
(bei Kunden aus einem EU-Mitgliedstaat).
Regel 4: Buche deine Reverse-Charge-Umsätze auf gesonderten Konten
Die Erlöse, Aufwendungen sowie die Umsatzsteuer und Vorsteuern aus dem § 13b UStG musst du gesondert buchen. Grund dafür ist, dass du die Umsatz- und Vorsteuern gesondert in deinen USt-Meldungen angeben musst.
Nutze daher insbesondere folgende Konten der SKR 03 und 04:
Verbuchungskonten Erlöse und Aufwand gemäß § 13b UStG | ||||
Erlöse | ||||
SKR 03 | SKR 04 | Bezeichnung | ||
8335 | 4335 | Erlöse aus Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet | ||
8336 | 4336 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet | ||
8337 | 4337 | Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet | ||
Umsatzsteuer-/Vorsteuerkonten für erhaltene Leistungen | ||||
1787 | 3837 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % | ||
1785 | 3835 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG | ||
1577 | 1407 | Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % | ||
1578 | 1408 | Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG | ||
Erhaltene Leistungen nach § 13b UStG (Aufwand) | ||||
3113 | 5913 | Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer | ||
3123 | 5923 | Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer | ||
3115 | 5915 | Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer | ||
3125 | 5925 | Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer | ||
3133 | 5933 | Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer | ||
3135 | 5935 | Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer | ||
3143 | 5943 | Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer | ||
3145 | 5945 | Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer | ||
3150 | 5950 | Erhaltene Skonti aus Leistungen, für die als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG geschuldet wird | ||
3151 | 5951 | Erhaltene Skonti aus Leistungen, für die als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG geschuldet wird (19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer) | ||
3153 | 5953 | Erhaltene Skonti aus Leistungen, für die als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG geschuldet wird, ohne Vorsteuer, aber mit Umsatzsteuer | ||
3154 | 5954 | Erhaltene Skonti aus Leistungen, für die als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG geschuldet wird, ohne Vorsteuer, mit 19 % Umsatzsteuer |
Regel 5: Stelle sicher, dass deine Mitarbeitenden die Regelungen des Reverse-Charge-Systems kennen
Am besten lassen sich Fehler vermeiden, wenn deine Mitarbeitenden die Regelungen des § 13b UStG sowie um den § 13b UStG herum kennen.
Arbeite hierzu folgende Checkliste durch:
Checkliste: Einweisung Mitarbeitende in das Reverse-Charge-System | |
Punkt | Geprüft |
Hast du in deinem Unternehmen Umsätze (Eingangs- oder Ausgangsumsätze), die unter den § 13b UStG fallen? | |
Sorge dafür, dass deine Mitarbeitenden die Umsätze kennen, die in deinem Unternehmen unter den § 13b UStG fallen. | |
Prüfe, ob deine Mitarbeitenden Aufwendungen und Erlöse zum § 13b UStG richtig buchen können. | |
Prüfe, ob deine Mitarbeitenden eine umsatzsteuerlich ordnungsgemäße Rechnung erstellen können. |
Das Wichtigste auf einen Blick
Zusammenfassend möchten wir die entscheidenden Punkte hervorheben, die du im Umgang mit dem Reverse-Charge-System im Gedächtnis behalten solltest:
- Nur zwischen Unternehmen: Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nur bei Geschäftstransaktionen zwischen Unternehmen, nicht bei Privatpersonen.
- Rechnung ohne Umsatzsteuer: Stelle Rechnungen an deine geschäftlichen Kunden ohne Umsatzsteuerausweis aus, und vermerke, dass der Kunde die Umsatzsteuer schuldet.
- Buchführung und Konten: Buche Reverse-Charge-Umsätze auf gesonderten Konten, um die Umsatz- und Vorsteuern korrekt in deinen Meldungen anzugeben.
- Mitarbeiter schulen: Sorge dafür, dass deine Mitarbeitenden die Regelungen des Reverse-Charge-Systems verstehen und umsetzen können, um Fehler zu vermeiden.
Im 2. Teil unserer Serie zum Reverse-Charge-System erfährst du, für welche Lieferungen und Leistungen du das System anwenden kannst.
Du bist schon fit im Thema? Super! Aber weißt du auch, was passieren kann, wenn du Fehler dabei machst? Wenn nicht, dann solltest du dir schnell unseren 3. Teil zum Reverse-Charge-System durchlesen.
Teil 4 zeigt dir hingegen, wie du den Vorsteuerabzug auch ohne offenen Umsatzsteuerausweis auf deinen Rechnungen ziehen kannst. Sei gespannt!