Reverse-Charge-Verfahren (Teil 2 von 4)

Für diese Lieferungen und Leistungen ist das Reverse-Charge-System anzuwenden

Entdecke den Schlüssel zum erfolgreichen Umgang mit dem Reverse-Charge-System! Unsere 4-teilige Serie führt dich durch die Welt der Umsatzsteuerregelungen und des Reverse-Charge-Verfahrens. Du wirst verstehen, wie dieses System funktioniert und welche Fehler du vermeiden solltest, um davon zu profitieren. Im 2. Teil beleuchten wir die genaue Anwendung dieses Verfahrens in verschiedenen Szenarien – von Eingangsrechnungen aus dem Ausland bis hin zu Telekommunikationsleistungen und Edelmetallhandel.

Jörg Wilde

01.12.2023 · 10 Min Lesezeit

In Teil 1 hast du erfahren, welche 5 goldenen Regeln du einhalten musst, um das Reverse-Charge-System nutzen zu können. Teil 3 verrät dir, was für Fehler dir unterlaufen könnten und wie du diese am besten vermeidest. Der letzte Teil unserer Serie zeigt dir genau, wie du den Vorsteuerabzug auch ohne offenen Umsatzsteuerausweis durchführst. 

Diese Lieferungen und Dienstleistungen unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren

Du kannst nicht freiwillig entscheiden, für welchen Umsatz du den § 13b UStG anwendest. Der § 13b UStG gibt hierzu eine abschließende Aufzählung. Du musst also wissen, wann du den § 13b UStG anwendest, damit du keinen Fehler machst. Gerade bei Eingangsrechnungen von ausländischen Unternehmen kannst du nicht immer davon ausgehen, dass diese einen Vermerk im Sinne des § 13b UStG enthalten. Dennoch musst du das Reverse-Charge-Verfahren anwenden.

Sonstige Leistungen von und an einen Unternehmer im EU-Ausland (§ 13b Abs. 1 UStG)

Erhältst du eine Dienstleistung von einem anderen Unternehmer, der seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat und bei der Ort der Leistung sich in Deutschland befindet, ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Das Gleiche gilt, wenn du eine Dienstleistung erbringst, die in dem anderen EU-Mitgliedstaat zu besteuern ist.

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