Diese 3 Voraussetzungen für die Sonderabschreibung musst du erfüllen
Du kannst die Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG) für Anschaffungen oder Herstellungen von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Anspruch nehmen. Diese Wirtschaftsgüter müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um förderfähig zu sein:
- Sie müssen abnutzbar sein: Es handelt sich also um Güter, deren Nutzung auf eine gewisse Zeit begrenzt ist, wie z. B. Maschinen, Fahrzeuge oder Büroeinrichtungen. Das Wirtschaftsgut muss dabei nicht neu sein. Du kannst beispielsweise auch ein gebrauchtes Fahrzeug anschaffen.
- Betrieblich genutzt: Die Güter müssen mindestens im Jahr der Anschaffung und den darauffolgenden Jahren zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn du das Wirtschaftsgut vermietest.
- Kleine und mittlere Betriebe: Nimmt dein Unternehmen die Sonderabschreibung in Anspruch, darf der Gewinn in dem der Investition vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als 200.000 € betragen haben.
Achtung, Steuerfalle!
Wie zuvor beschrieben, musst du das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich nutzen. Bei der Anschaffung eines Firmenwagens musst du aufpassen. Wendest du nämlich die 1-%-Regelung an, gilt die 90-%-Grenze nicht als erfüllt. Das heißt, du kannst die Sonderabschreibung nicht in Anspruch nehmen. Einen Gegenbeweis erkennt dein Finanzamt nur an, wenn du ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlegst und anhand diesem nachweist, dass dein privater Nutzungsanteil deutlich weniger als 10 % beträgt.