Antwort:
Wenn du als Arbeitgeber die Kosten für einen Lkw-Führerschein übernimmst, stellst du dir zu Recht die Frage, ob es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt und ob umsatzsteuerliche Konsequenzen zu beachten sind.
Für private Führerscheine gilt grundsätzlich: Übernimmst du die Kosten, sind diese als Arbeitslohn zu versteuern. Anders verhält es sich bei Führerscheinen, die für die Berufsausübung zwingend erforderlich sind, wie zum Beispiel der Lkw-Führerschein. Diese Kosten gehören zu den Werbungskosten deines Arbeitnehmers, und die kannst du als Arbeitgeber steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG). Entscheidend ist, dass der Lkw-Führerschein überwiegend in deinem betrieblichen Interesse liegt, was auch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen (16.06.2004, Az. 34 ‑ S 2337 ‑ 158‑25617/04) und der BFH (Urt. v. 08.04.1964, Az.: VI 251/63) bestätigen. Dann fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge dafür an.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Fahrschule die Rechnung auf dich ausstellt und du damit als Leistungsempfänger auftrittst. Am besten beauftragst du die Fahrschule direkt. Steht das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund, liegt auch keine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe vor (Abschn. 1.8 Abs. 4 UStAE).