Liebhaberei: Keine Steuerfalle für dich! (Teil 3/3)

Liebhaberei: Hobby, Fotovoltaik & Umsatzsteuer – was bei den 3 Sonderfällen jetzt zu tun ist

Du verfolgst leidenschaftlich deine Interessen, möchtest dein Hobby vielleicht sogar in eine berufliche Leidenschaft verwandeln. Doch am Anfang übersteigen oft die Ausgaben die Einnahmen. Diese anfänglichen Verluste können später steuerlich genutzt oder sogar rückwirkend berücksichtigt werden. Doch das Finanzamt prüft genau und kann „Liebhaberei“ ins Spiel bringen, was hohe Steuernachforderungen bedeutet. In diesem Artikel erfährst du mehr zu drei spannende Sonderfällen: Wie du den Übergang von Hobby zur steuerpflichtigen Tätigkeit geschickt meisterst, welche Überlegungen für Fotovoltaikanlagen relevant sind und wie du die Umsatzsteuerregeln deinem Vorteil anpasst, besonders bei mehreren Tätigkeiten.

Maik Czwalinna

10.01.2024 · 6 Min Lesezeit

Du benötigst erst noch die Basics zur Liebhaberei? Die erfährst du im ersten Teil der Reihe „Liebhaberei: Keine Steuerfalle für dich“. Im zweiten Teil liest du, was du tun kannst, wenn dir Liebhaberei vorgeworfen wird.

Sonderfall 1: Deine Tätigkeit könnte auch ein Hobby sein

Besonders schwierig ist es glaubhaft zu machen, dass du mit einer Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte erzielst, wenn diese mal dein Hobby war bzw. es von anderen vorrangig als Hobby betrieben wird.

Beispiele: Fotograf, Selbstverlegung eines Buchs, Künstler, Yogalehrer, Weinhandel oder Vercharterung eines auch privat genutzten Boots

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