Du benötigst erst noch die Basics zur Liebhaberei? Die erfährst du im ersten Teil der Reihe „Liebhaberei: Keine Steuerfalle für dich“. Im zweiten Teil liest du, was du tun kannst, wenn dir Liebhaberei vorgeworfen wird.
Sonderfall 1: Deine Tätigkeit könnte auch ein Hobby sein
Besonders schwierig ist es glaubhaft zu machen, dass du mit einer Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte erzielst, wenn diese mal dein Hobby war bzw. es von anderen vorrangig als Hobby betrieben wird.
Beispiele: Fotograf, Selbstverlegung eines Buchs, Künstler, Yogalehrer, Weinhandel oder Vercharterung eines auch privat genutzten Boots