Antwort: Leider nein. Der BFH hat klargestellt, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich keine zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten sind (BFH, Urt. v. 21.11.2024, Az. VI R 1/23).
Zwar wurde dir das Funktionstraining, für dessen Teilnahme die Mitgliedschaft erforderlich ist, ärztlich verordnet. Allerdings bietet das Fitnessstudio auch weitere Leistungen wie Schwimmbad, Sauna oder zusätzliche Kurse an.
Das Finanzamt berücksichtigt deshalb allein die Beiträge für den Reha-Verein als außergewöhnliche Belastungen.