Homeoffice im Steuerrecht (Teil 3 von 3)

Pauschalen und Abzüge nutzen: So sparst du effektiv bei deinen Arbeitszimmerkosten

Im 3. Teil unserer Serie „Homeoffice im Steuerrecht“ widmen wir uns den Feinheiten deines Arbeitszimmers. Wir erklären, welche Aufzeichnungspflichten du hast und was passiert, wenn du dir dein Arbeitszimmer mit deinem Partner oder deiner Partnerin teilst. Außerdem zeigen wir, wie Mietverhältnisse zwischen dir und deinem Arbeitgeber steuerlich behandelt werden und welche Möglichkeiten es gibt, Ausgaben geltend zu machen.

Jörg Wilde

25.10.2024 · 5 Min Lesezeit

Das sind die Folgen, wenn du deinen Arbeitnehmenden Wirtschaftsgüter überlässt

Lies auch die anderen Teile unserer Serie „Homeoffice im Steuerrecht“



Teil 1: Wichtige Voraussetzungen für dein Arbeitszimmer: Kosten absetzen leicht gemacht

Teil 2: Halte deine Ausgaben im Blick: Diese Kosten kannst du für dein Homeoffice voll und anteilig absetzen

Überlässt du als Arbeitgeber deinem Arbeitnehmer betriebliche Gegenstände für die Einrichtung bzw. Ausstattung des Arbeitszimmers (z. B. Möbel, Bildschirme, Drucker), zählt dies nicht zum Arbeitslohn, wenn du weiterhin der Eigentümer der Gegenstände bleibst. Gehen die Gegenstände allerdings in das Eigentum deines Arbeitnehmers über, musst du die übertragenden Werte bei dem begünstigten Arbeitnehmer lohnversteuern.

Unschädlich ist es, wenn der Arbeitnehmer die Einrichtungsgegenstände bzw. Ausstattung selbst beschafft und du ihm dann die Kosten ersetzt. In diesem Fall ist die Auslagenerstattung nach § 3 Nr. 50 EStG einkommensteuerfrei. Solltest du deinen Arbeitnehmenden mit der Beschaffung der Einrichtungsgegenstände beauftragen, achte darauf, dass dieser eine Rechnung auf den Namen deiner Firma ausstellen lässt. Ansonsten bekommst du Probleme mit dem umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug.

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