Das sind die Folgen, wenn du deinen Arbeitnehmenden Wirtschaftsgüter überlässt
Lies auch die anderen Teile unserer Serie „Homeoffice im Steuerrecht“
Teil 1: Wichtige Voraussetzungen für dein Arbeitszimmer: Kosten absetzen leicht gemacht
Teil 2: Halte deine Ausgaben im Blick: Diese Kosten kannst du für dein Homeoffice voll und anteilig absetzen
Überlässt du als Arbeitgeber deinem Arbeitnehmer betriebliche Gegenstände für die Einrichtung bzw. Ausstattung des Arbeitszimmers (z. B. Möbel, Bildschirme, Drucker), zählt dies nicht zum Arbeitslohn, wenn du weiterhin der Eigentümer der Gegenstände bleibst. Gehen die Gegenstände allerdings in das Eigentum deines Arbeitnehmers über, musst du die übertragenden Werte bei dem begünstigten Arbeitnehmer lohnversteuern.
Unschädlich ist es, wenn der Arbeitnehmer die Einrichtungsgegenstände bzw. Ausstattung selbst beschafft und du ihm dann die Kosten ersetzt. In diesem Fall ist die Auslagenerstattung nach § 3 Nr. 50 EStG einkommensteuerfrei. Solltest du deinen Arbeitnehmenden mit der Beschaffung der Einrichtungsgegenstände beauftragen, achte darauf, dass dieser eine Rechnung auf den Namen deiner Firma ausstellen lässt. Ansonsten bekommst du Probleme mit dem umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug.