Prüfungssichere Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Teil 1 von 6)

So gelingt dir eine prüfungssichere Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Jahr 2024

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist für dich ein zentrales Instrument, um deine finanzielle Situation zu überblicken. Die korrekte Erstellung der EÜR ist für dich essenziell, da sie die Grundlage für die Steuerberechnung bildet und potenzielle Nachforderungen durch das Finanzamt zu vermeiden hilft. Eine fehlerhafte oder unvollständige EÜR kann nicht nur zu finanziellen Nachteilen, sondern auch zu rechtlichen Konsequenzen führen. Zudem ermöglicht eine sorgfältige EÜR, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen und die Liquidität besser zu planen. Daher widmen wir der EÜR eine 6-teilige Serie „Prüfungssichere Einnahmen-Überschuss-Rechnung“. Wir starten mit den Basics einer korrekten EÜR.

Jörg Wilde

07.01.2025 · 4 Min Lesezeit

31.07.2025: Das ist der Stichtag für deine Abgabe deiner Steuererklärung

Lies auch die anderen Teile unserer Serie „Prüfungssichere Einnahmen-Überschuss-Rechnung“



Teil 2: EÜR schnell vorbereiten – Praktische Tipps für eine fehlerfreie Übertragung in MeinElster

Teil 3: Effektiv Steuern sparen: So erfasst du Betriebsausgaben korrekt und optimierst deine Steuererklärung

Teil 4: Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben: Erfahre, wie du alle relevanten Kosten korrekt geltend machst und Steuern sparst

Teil 5: Weitere Angaben zur Gewinnermittlung: Wie du Entnahmen und Einlagen korrekt dokumentierst und steuerlich nutzt

Teil 6: Fehler vermeiden bei der Anlage SZ: Mit diesen Tipps meisterst du die Anlage SZ ohne Stress

Bis zur Abgabe deiner Steuererklärungen für das Jahr 2024 hast du Zeit bis zum 31.07.2025. Dies ist ein Donnerstag. Bist du steuerlich beraten und reicht dein Steuerberater deine Steuererklärungen für das Jahr 2024 beim Finanzamt ein, endet die Abgabefrist mit Ablauf des 30.04.2026.

Diese Fristen solltest du unbedingt einhalten, denn dein Finanzamt bestraft eine verspätete Abgabe mit einem Verspätungszuschlag. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist in § 152 AO geregelt und hängt von der Dauer der Verspätung sowie der festgesetzten Steuer ab. Der Zuschlag beträgt 0,2 % der festgesetzten Steuer pro Monat der Verspätung. Der Mindestbetrag beträgt 25 € pro Monat der Verspätung. Dies gilt auch, wenn die Steuer auf null festgesetzt wird oder ein Verlust ausgewiesen wird.

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