Doppelte Haushaltsführung

So holst du dir beim beruflichen Zweithaushalt deinen optimalen Steuervorteil

Du möchtest Steuern sparen, wenn du aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt führst? In diesem Beitrag erläutere ich dir die wichtigsten Voraussetzungen und zeige dir Schritt für Schritt, wie du deine Ausgaben optimal ansetzt. Dabei geht es nicht nur um Fahrtkosten, Mietaufwendungen und Verpflegungsmehraufwendungen, sondern auch um weitere Posten, die viele übersehen. Außerdem erfährst du, wie du die 3-monatige Frist für Verpflegungsmehraufwendungen optimal nutzt, was es mit der 1.000-€-Grenze für Unterkunftskosten auf sich hat. Anhand konkreter Beispiele und klarer Leitlinien vermeidest du typische Fehler und sicherst dir deinen maximalen Steuervorteil.

Maik Czwalinna

18.03.2025 · 9 Min Lesezeit

Was eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne ist

Wenn du aus beruflichen Gründen am Einsatzort eine zusätzliche Wohnung hast und gleichzeitig deinen eigenen Hausstand an deinem Lebensmittelpunkt aufrechterhältst, kannst du die Aufwendungen dafür steuerlich geltend machen. Der Gesetzgeber nennt das „Doppelte Haushaltsführung“.

Du darfst dann bestimmte Ausgaben als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn du die Voraussetzungen erfüllst und soweit du sie nicht steuerfrei erstattet bekommst. Eine doppelte Haushaltsführung ist zeitlich nicht begrenzt. Du darfst die damit verbundenen Mehraufwendungen während der gesamten Dauer deiner auswärtigen Beschäftigung geltend machen. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für selbstständige Unternehmer.

In diesen Grenzen kannst du deine Kosten absetzen

Allerdings sind die Verpflegungskosten nur in den ersten 3 Monaten abziehbar. Danach geht der Gesetzgeber davon aus, dass du am Zweitwohnsitz keine höheren Verpflegungsausgaben hast als Personen, die nur eine Wohnung am Arbeitsort haben. Außerdem ist die Erstattung wöchentlicher Familienheimfahrten gesetzlich auf die Entfernungspauschale begrenzt. Für die Zweitwohnung selbst besteht eine monatliche Obergrenze (1.000 €), wenn sich die Unterkunft in Deutschland befindet. Im Ausland sind die Kosten nach dem Kriterium der „Notwendigkeit“ zu prüfen.

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