Liebhaberei: Keine Steuerfalle für dich! (Teil 1/3)

Steuerfall Liebhaberei? Diese 3 Punkte solltest du unter die Lupe nehmen, bevor es das Finanzamt tut

Wenn du dein Hobby zum Beruf machst, übersteigen besonders in der Anfangsphase oft die Kosten die Erträge. Mit diesen Verlusten kannst du in späteren Jahren Steuern sparen oder sie sogar in frühere Jahre zurücktragen und so eine willkommene Finanzspritze erhalten. Doch schnell prüft das Finanzamt „Liebhaberei“ und möchte deine Verluste nicht anerkennen. Kommt das Finanzamt mit dieser Argumentation durch, drohen dir hohe Steuer- und Zinsnachforderungen. Welche 3 Punkte du jetzt unter die Lupe nehmen musst, erfährst du in diesem Beitrag.

Maik Czwalinna

06.12.2023 · 4 Min Lesezeit

Diese 7 Einkunftsarten sind einkommensteuerbar

Das Steuerrecht regelt, welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen (§ 2 Abs. 1 EStG). Eine Tätigkeit, die hier nicht aufgeführt ist, ist damit nicht einkommensteuerbar. Es gibt insgesamt diese 7 Einkunftsarten:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
  4. Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG

Durch Verluste kannst du, wenn das Finanzamt sie mit anderen, positiven Einkünften verrechnet, Steuern sparen. Daher liegt es nahe, eine Tätigkeit, die du ohnehin ausübst, steuerlich zu berücksichtigen.

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