Solche Dokumente galten bisher nicht als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. § 14c Abs. 2 UStG griff daher nicht, sodass niemand die unberechtigt ausgewiesene Steuer schuldete.
Das Problem dabei: Der Empfänger der Gutschrift könnte die ausgewiesene Umsatzsteuer womöglich zu Unrecht als Vorsteuer geltend machen.
Bisherige Rechtslage bei Gutschriften
Wenn du in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist, obwohl du das nicht darfst, liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor.
Du schuldest den zu Unrecht ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG), obwohl eigentlich keine Umsatzsteuer angefallen wäre. Diese Vorschrift galt auch für Gutschriften über Leistungen eines Unternehmers.