Reverse-Charge-Verfahren (Teil 4 von 4)

Reverse-Charge-System: Vorsteuerabzug auch ohne offenen Umsatzsteuerausweis in der Rechnung

Entdecke den Schlüssel zum erfolgreichen Umgang mit dem Reverse-Charge-System! Im letzten Teil unserer 4-teiligen Serie zeigen wir dir nun, wie du mit übereifrigen Steuerprüfern umgehst. Du erfährst, wie genau deine Rechnungen aussehen müssen damit du den Vorsteuerabzug auch ohne offenen Umsatzsteuerausweis bekommst.

Jörg Wilde

01.12.2023 · 2 Min Lesezeit

Im 1. Teil unserer 4-teiligen Serie zum Thema Reverse-Charge-System hast du die 5 goldenen Regeln zum Umgang mit dem System kennengelernt. Teil 2 hat dir gezeigt, für welche Lieferungen und Leistungen du das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. Dank Teil 3 weißt du auch, welche Fehler sich einschleichen können und wie du sie am besten vermeidest.  

Der Vorsteuerabzug fehlt – natürlich 

Da beim Reverse-Charge-Verfahren Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis auszustellen sind, fehlt natürlich der für den Vorsteuerabzug erforderliche Steuerausweis. Dies ist auch so richtig. Da du als Leistungsempfänger die Umsatzsteuerversteuerung vornehmen musst, hast du nach dem UStG auch den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung.  

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