Im 1. Teil unserer 4-teiligen Serie zum Thema Reverse-Charge-System hast du die 5 goldenen Regeln zum Umgang mit dem System kennengelernt. Teil 2 hat dir gezeigt, für welche Lieferungen und Leistungen du das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. Dank Teil 3 weißt du auch, welche Fehler sich einschleichen können und wie du sie am besten vermeidest.
Der Vorsteuerabzug fehlt – natürlich
Da beim Reverse-Charge-Verfahren Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis auszustellen sind, fehlt natürlich der für den Vorsteuerabzug erforderliche Steuerausweis. Dies ist auch so richtig. Da du als Leistungsempfänger die Umsatzsteuerversteuerung vornehmen musst, hast du nach dem UStG auch den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung.
