Antwort:
Du kannst die Vorsteuer bereits dann ansetzen, wenn du die Leistung erhalten hast und dir eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der tatsächliche Zahlungsvorgang ist dafür nicht ausschlaggebend.
Für den Betriebsausgabenabzug gilt hingegen das Zufluss-Abfluss-Prinzip (vgl. § 11 EStG). Das bedeutet, du berücksichtigst die Ausgaben grundsätzlich erst in dem Monat, in dem du diese tatsächlich bezahlt hast.
Mein Praxis-Tipp für dich:
Buche eingehende Rechnungen sofort auf ein Kreditorenkonto (Verbindlichkeitskonto). So kannst du die Vorsteuer direkt abziehen. Den Betriebsausgabenabzug nimmst du erst in Anspruch, wenn du die Rechnung bezahlt hast. So trennst du Vorsteuerabzug und Betriebsausgabenabzug. Du kannst auch deine Ausgangsrechnungen sofort auf einem Debitorenkonto (Forderungskonto) erfassen, um stets den Überblick über deine Forderungen und Verbindlichkeiten zu behalten.