Homeoffice im Steuerrecht (Teil 1 von 3)

Wichtige Voraussetzungen für dein Arbeitszimmer: Kosten absetzen leicht gemacht

In unserer 3-teiligen Serie „Homeoffice im Steuerrecht“ erklären wir dir alles, was du zu den Themen, Arbeitszimmer, Homeoffice und steuerliche Absetzbarkeit wissen musst. Starten wir mit den Basics: Wir geben dir wertvolle Informationen zur Unterscheidung zwischen einem häuslichen Arbeitszimmer und einem Homeoffice. Du erfährst, welche steuerlichen Aspekte dabei eine Rolle spielen und unter welchen Bedingungen du Kosten absetzen kannst. Zudem wird erklärt, wie die Nutzung deines Arbeitsraums die Höhe der Abzüge beeinflusst und welche Pauschalen dir zustehen.

Jörg Wilde

25.10.2024 · 10 Min Lesezeit

Homeoffice versus Arbeitszimmer: Was ist der Unterschied?

Lies auch die anderen Teile unserer Serie „Homeoffice im Steuerrecht“



Teil 2: Halte deine Ausgaben im Blick: Diese Kosten kannst du für dein Homeoffice voll und anteilig absetzen

Teil 3: Pauschalen und Abzüge nutzen: So sparst du effektiv bei deinen Arbeitszimmerkosten

Für dein Finanzamt gibt es 2 Formen, wie du beruflich in den eigenen 4 Wänden arbeiten kannst: in einem speziellen Raum, dem Arbeitszimmer, oder irgendwo in deiner Wohnung. Den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nutzt dein Finanzamt immer dann, wenn du einen für deine berufliche oder betriebliche Tätigkeit eingerichteten Raum in deiner Privatwohnung hast. Wenn du ohne separaten Raum, also aus deinem Wohnzimmer oder Schlafzimmer, für deine berufliche oder betriebliche Tätigkeit in deiner Wohnung arbeitest, bezeichnet das Finanzamt diese Form als Homeoffice.

Die Unterscheidung ist aus einem Grund wichtig: Aufwendungen für dein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung darfst du grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Das darfst du aber tun, wenn dein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 EStG).

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