Unvorhergesehene Kassennachschau

Wie du dich bei der Nachschau richtig verhältst

Eine Kassennachschau ist ein wichtiges Instrument der Finanzverwaltung, um die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher und die Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften zu überprüfen. Sie kann jederzeit ohne vorherige Ankündigung von den Finanzbehörden durchgeführt werden, um Unregelmäßigkeiten im Geschäftsbetrieb aufzudecken. Dabei werden insbesondere die Richtigkeit der Aufzeichnungen, die Dokumentation von Bareinnahmen sowie die ordnungsgemäße Nutzung von Kassensystemen kontrolliert. Für dich als Unternehmer bedeutet dies, dass du jederzeit auf eine Kassennachschau vorbereitet sein solltest, um etwaige steuerliche Risiken zu minimieren. In diesem Beitrag erfährst du, was du bei einer Kassennachschau beachten solltest und wie du dich optimal darauf vorbereiten kannst.

19.02.2025 · 14 Min Lesezeit

Warum das Finanzamt bei dir eine Kassennachschau durchführt

Mit Kassennachschauen will der Fiskus die Steuerhinterziehung wirksam bekämpfen. Um dieses Ziel zu erreichen, lässt das Finanzamt seit der jüngeren Vergangenheit verstärkt Steuerprüfer ausschwärmen, die Kassenfehlbestände aufklären sollen. Entdecken die Prüfer solche Missstände, leiten sie umgehend weitere Maßnahmen ein.

Für eine Nachschau genügt es, dass bei dir Bargeschäfte anfallen und Kassenaufzeichnungen erforderlich sind. Dabei spielt es keine Rolle, welche Rechtsform dein Unternehmen hat oder wie die Gewinnermittlung erfolgt. Der Fokus liegt jedoch eher auf inhabergeführten Betrieben als auf Filial-, Groß- oder Konzernbetrieben, in denen überwiegend Fremdpersonal eingesetzt wird und ein ausreichendes internes Kontrollsystem vorhanden ist.

Die Kontrolle wird nicht angekündigt

Das Problem einer Kassennachschau für dich ist, dass die Finanzverwaltung diese vorher nicht ankündigt und das auch nicht muss. Die Kassennachschau ist keine steuerliche Außenprüfung im Sinne der Abgabenordnung. Sie hat eine Kontrollfunktion. Aus diesem Grund kommen dabei auch nicht die Vorschriften zur Betriebsprüfung zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für die vorherige Prüfungsanordnung. Am Ende der Prüfung besteht auch nicht die Pflicht zu einem Prüfungsbericht. Es reicht aus, wenn der Prüfer dir mündlich mitteilt, dass seine Prüfungshandlung beendet ist. Hatte er nichts bei dir zu beanstanden, wird er dein Geschäft einfach wieder verlassen.

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