Der steuerliche Hintergrund
Seit dem Jahr 2013 kannst du Zivilprozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn du andernfalls deine Existenzgrundlage verlierst und deine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könntest (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Das FG Niedersachsen hatte zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren.
Der Fall: Klage auf Rückübertragung eines Betriebs
Ein Forstwirt hatte den Forstbetrieb übernommen, in dem er zuvor angestellt war. Noch im selben Jahr klagte die Vorbesitzerin auf Rückübertragung, da sie angeblich aufgrund einer Demenzerkrankung zum Zeitpunkt der Übergabe geschäftsunfähig gewesen sei. Der neue Inhaber wehrte sich vor Gericht und machte die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend.